Die Veranstaltung von Pokerturnieren sind
in Deutschland (16 Bundesländer) generell nicht genehmigungsfähig.
Bei dem Kartenspiel Poker handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein
Glücksspiel, da die Entscheidung über Gewinn und
Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und/der
Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich
vom Zufall. Deshalb ist in Deutschland die Veranstaltung des Glückspiels
Poker auch nur in den staatlich konzessionierten Spielbanken
erlaubt.
Nach Auffassung der Behörden in Deutschland ist das gewerbsmäßig
veranstaltetes Pokerspiel erlaubnispflichtig, jedoch nicht erlaubnisfähig,
da solche Veranstaltungen ausschließlich den staatlich konzessionierten
Spielbanken sowie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten
Veranstaltungen vorbehalten sind.
Für ein Pokerturnier kann keine Erlaubnis nach §33d
Gewerbeordnung erteilt werden, da Poker ein Glückspiel ist.
Der Turnierteilnehmer muss sich vergewissern, das er sich bei der
Teilnahme an einem Pokerturnier nicht nach dem (§284 a. StGB) strafbar
macht.
Unwissenheit schützt nicht
vor Strafe.
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